a) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Photovoltaikanlage raube dem Stöckli, auf dem sie montiert sei, vollumfänglich dessen Charakter und beeinträchtige deshalb das schützenswerte Baudenkmal erheblich. Dabei stehe mit Solardachziegeln eine denkmalschonende Alternative zur Verfügung, sofern dem Dach nicht selbst historische Bedeutung zukomme. Im Übrigen stünden Alternativstandorte zur Verfügung, so dass die Anlage nicht zwingend auf dem Dach eines Baudenkmals umgesetzt werden müsse. Zumal ein untergeordnetes Bauteil der Hauptdachfläche vorzuziehen sei.