Bauentscheid ebenfalls nicht angefochten. Dieser Teil des Bauentscheids vom 15. Oktober 2015 ist somit nicht Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren und für die Beschwerdeinstanz daher insofern verbindlich. Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens (siehe die folgenden Erwägungen) besteht auch kein Anlass für eine Kassation des Verfahrens vom Amtes wegen. Eine solche Kassation würde lediglich zu unnötigem Verfahrensaufwand führen. 2. Denkmalschutz