Allerdings hat der Beschwerdegegner mit seinem Ausnahmegesuch vom 18. Mai 2015 die Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens implizit akzeptiert. Zudem hat er den neuen Bauentscheid nicht angefochten und damit akzeptiert, dass die alte Baubewilligung durch den neuen Bauentscheid ersetzt wird. Die Beschwerdeführer haben den Ersatz der alten Baubewilligung durch den neuen 3 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35-35c N. 11 4 Siehe Vorakten, pag. 191 f. RA Nr. 110/2015/157 5