d) Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Vorgehen, welches der Gemeinde vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland mit Schreiben vom 18. Februar 2015 vorgegeben wurde,4 nicht den rechtlichen Vorgaben entspricht. Das Baugesetz sieht nicht vor, dass eine fehlerhafte, rechtskräftige Baubewilligung durch eine neue Baubewilligung ersetzt wird – für die Rücknahme einer rechtskräftigen Baubewilligung steht der Widerruf gemäss Art. 43 BauG zur Verfügung. Allerdings hat der Beschwerdegegner mit seinem Ausnahmegesuch vom 18. Mai 2015 die Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens implizit akzeptiert.