Wäre hier das Anfechtungsobjekt die kleine Baubewilligung vom 4. Januar 2013, wäre eine nachträgliche Beschwerde demnach verspätet. Anfechtungsobjekt ist jedoch ein Bauentscheid vom 15. Oktober 2015, welcher gemäss Ziff. 4.1.3 die kleine Baubewilligung vom 4. Januar 2013 ersetzt. Dieses neue Anfechtungsobjekt ist selbständig anfechtbar, zumal erstmals eine Ausnahmebewilligung erteilt wird. Mit der Beschwerde vom 16. November 2015 wurde die 30-tägige Beschwerdefrist für die Anfechtung des Bauentscheids vom 15. Oktober 2015 eingehalten. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.