2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 110/2015/157 4 b) Der Beschwerdegegner bestreitet jedoch, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden sei. Ihm sei bereits im Januar 2013 eine kleine Baubewilligung für die Photovoltaikanlage erteilt worden. Im Vertrauen auf diese Bewilligung habe er die Anlage am 19. April 2013 fertiggestellt. Somit hätten die Beschwerdeführer viel früher reagieren können und müssen. Die 30-tägige Einsprachefrist bzw. die 30-tägige nachträgliche Beschwerdefrist sei daher längst verwirkt.