Im Rahmen der Instruktion gab das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit, sich zur Anwendbarkeit von Art. 26a BauG2 zu äussern. Zudem holte es beim Beschwerdegegner zusätzliche Unterlagen und beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) einen Bericht ein. Danach erhielten die Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit, Schlussbemerkungen zum Beschwerdeverfahren einzureichen. Auf die Rechtsschriften, Berichte und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten