Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2015 und die Gemeinde Herbligen in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 beantragen die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2015, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.