Insgesamt führt dies zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführenden 1 bis 6 der Beschwerdegegnerin für diesen Verfahrensteil Parteikosten in der Höhe von Fr. 5'778.90 und die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden 1 bis 6 Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'547.40 zu ersetzen haben. III. Entscheid RA Nr. 110/2015/155 44 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 6 vom 6. Juli 2015 wird abgewiesen. Der Bauentscheid der Stadt Bern vom 3. Juni 2015 wird bestätigt.