Nach dem Gesagten erscheint für diesen Teil des Beschwerdeverfahrens ein Honorar von Fr. 7'500.00 als angemessen. Auch hier ist die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen. Die Parteikosten der Beschwerdegegnerin werden daher auf Fr. 7'705.20 (Honorar Fr. 7'500.00, Auslagen Fr. 205.20) festgesetzt. Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführenden 1 bis 6 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.