Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführenden 1 bis 6 für das Verfahren betreffend der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts beläuft sich auf Fr. 6'189.50 (Honorar Fr. 5'000.00, Auslagen Fr. 335.50, Mehrwertsteuer Fr. 854.00). Diejenige des Anwalts der Beschwerdegegnerin beträgt Fr. 11'302.40 (Honorar Fr. 10'260.00, Auslagen Fr. 205.20, Mehrwertsteuer Fr. 837.20). Was dieses Verfahren betrifft, so ist der gebotene Zeitaufwand als knapp durchschnittlich zu werten.