Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 14. Oktober 2015 gelten sowohl die Beschwerdeführenden 1 bis 6 als auch die Beschwerdegegnerin als teilweise obsiegend. Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten erscheint es gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführenden 1 bis 6 drei Viertel der Parteikosten der Beschwerdegegnerin zu tragen haben, die Beschwerdegegnerin auf der anderen Seite einen Viertel der Parteikosten der Beschwerdeführenden 1 bis 6 übernehmen muss.