Die diesbezüglichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV68). Nach Massgabe des Unterliegens haben damit die Beschwerdeführenden 1 bis 6 Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'400.00 und die Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 zu tragen.