d) Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 bis 6 gegen den Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 14. Oktober 2015 wird teilweise gutgeheissen. Zwar sind ihre Rechtsbegehren abzuweisen, aber aufgrund ihrer Vorbringen wird der vorinstanzliche Entscheid mit verschiedenen Auflagen ergänzt (Aufteilung Personenwagenparkplätze, Auflagen im Zusammenhang mit der Warenanlieferung und der Lärmproblematik). Dies führt dazu, dass die BVE die Beschwerdeführenden 1 bis 6 hinsichtlich ihrer Beschwerde vom 16. November 2015 zu drei Vierteln und entsprechend die Beschwerdegegnerin zu einem Viertel als unterliegend erachtet.