104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.67 Die Parteikosten der Beschwerdegegnerin werden daher auf Fr. 3'629.20 (Honorar Fr. 3'500.00, Auslagen Fr. 129.20) festgesetzt.