Nach dem Gesagten erscheint für diesen Teil des Beschwerdeverfahrens ein Honorar von Fr. 3'500.00 als angemessen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist66 und somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich.