Nach Art. 11 Abs. 1 PKV64 betrÃĪgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG65). Was das Beschwerdeverfahren gegen die Abbruchbewilligung der Stadt Bern betrifft, so ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten. Die Beschwerdegegnerin hatte einzig eine Beschwerdeantwort einzureichen.