Die Beschwerdeführerin 6 hat zudem der Beschwerdegegnerin die Parteikosten für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Beschwerde zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdegegnerin für das Verfahren betreffend der Beschwerde gegen die Abbruchbewilligung beläuft sich auf Fr. 7'116.35 (Honorar Fr. 6'460.00, Auslagen Fr. 129.20, Mehrwertsteuer Fr. 527.15).