c) Mit ihrer Beschwerde gegen die Abbruchbewilligung der Stadt Bern vom 3. Juni 2015 unterliegt die Beschwerdeführerin 6 vollumfänglich. Sie hat die diesbezüglichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV63).