b) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten und den vorgenommenen Instruktionsmassnahmen genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf die weiteren, von den Beschwerdeführenden beantragten Beweismittel (Augenschein, Gutachten zur Ästhetik, weitere Fachberichte zu verkehrstechnischen und strassenverkehrsrechtlichen Fragen), kann daher verzichtet werden, da von diesen Beweismitteln keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind.