c) Abgesehen davon ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Baugrund- und Grundwasserverhältnisse mittels geologischen Gutachtens abklären liess.62 Zudem hat sie gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2015 im Baubewilligungsverfahren ein Beweissicherungskonzept erarbeitet und dabei mit umfassenden Zustandsaufnahmen der Liegenschaften in der Umgebung bereits die Umsetzung begonnen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdegegnerin bei diesem Vorgehen ein Vorwurf gemacht werden könnte. 11. Zusammenfassung und Kosten