b) Was die erwähnten Baugrundabklärungen und Beweissicherungsmassnahmen bei den Gebäuden der Beschwerdeführenden betreffen, so handelt es sich einzig um Massnahmen zur vorzeitigen Beweissicherung für einen allfälligen späteren Zivilrechtsstreit. Die Beschwerdeführenden befürchten Schäden an ihren Grundstücken und sprechen damit zivilrechtliche Haftungsfragen an. Solche Einwände sind in einem Bauentscheid nur als Rechtsverwahrung vorzumerken, was die Vorinstanz getan hat; im vorliegenden Entscheid muss dies nicht nochmals erfolgen. Ein öffentliches Interesse an der Vornahme dieser Beweissicherungsmassnahmen ist nicht ersichtlich.