Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weshalb auf den Einwand der Beschwerdeführenden nicht eingetreten werden kann. c) Die BVE besitzt als Beschwerdeinstanz zwar volle Überprüfungsbefugnis und kann den Bauentscheid von Amtes wegen abändern oder aufheben (Art. 40 Abs. 3 BauG, Art. 40 Abs. 1 VRPG). Eine Überprüfung von Amtes wegen setzt jedoch einen erheblichen Mangel voraus. Das Bauinspektorat hat in seinem Bericht vom 15. Juni 2015 die Einhaltung der baupolizeilichen Masse überprüft und bejaht.61 Diese Ausführungen lassen keinen Mangel/Fehler erkennen. Für das Aufgreifen gewisser Punkte von Amtes wegen besteht daher kein Anlass. 10. Baugrund, Gefährdung von Nachbarbauten