b) Die Beschwerdeführenden lassen mit diesem Einwand nicht erkennen, welche baupolizeilichen Vorgaben nicht eingehalten sein sollten. Eine Beschwerdeschrift genügt den Anforderungen an die Begründung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VRPG nur, wenn daraus ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Rechtsmitteleingabe muss sich in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen.60 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weshalb auf den Einwand der Beschwerdeführenden nicht eingetreten werden kann.