Insgesamt sieht die BVE keinen Anlass, von der Einschätzung der Fachjury im Projektwettbewerb und der Ansicht der Vorinstanz und der Stadt abzuweichen. Das Vorhaben fügt sich gut in das Stadt-, Quartier- und Strassenbild ein. Es wurde im Rahmen eines Projektwettbewerbs erarbeitet und von einer fachkundigen Jury beurteilt; zudem befindet es sich trotz prominenter Lage in einer ästhetisch nicht besonders geschützten Umgebung. Unter diesen Umständen konnte auf den Beizug einer Fachbehörde zur Beurteilung der Ästhetik verzichtet werden. Der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführenden ist abzuweisen.