Dessen Fokus jedoch liegt nicht im Bereich der Bauparzelle, sondern vielmehr im Bereich des angrenzenden Breitenrainplatzes. Trotz dieser Nähe zu diesen Ensembles liegt das Bauvorhaben nicht in einer besonders sensiblen Umgebung. Es kann unter 58 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15. RA Nr. 110/2015/155 38