In ihrer Beschwerde setzen sich die Beschwerdeführenden in keiner Weise mit den ausführlichen Standpunkten der Stadt Bern und der Vorinstanz sowie mit der Einschätzung der Fachjury im Rahmen des Projektwettbewerbs auseinander. Vielmehr wiederholen sie mehr oder weniger das bereits in der Einsprache Vorgebrachte. Auf ihre diesbezüglichen Rügen ist daher mangels genügender Begründung nicht einzutreten.