Adresse für die Migros, sondern als komplexe urbane Gesamtanlage werden die funktionalen Anforderungen gut erfüllt und die Integration in eine anspruchsvolle bestehende Quartierstruktur auf hohem Niveau gelöst." Die Stadt kam zum Schluss, dass sich der Beizug der Fachkommission erübrige, wenn ein Projekt durch eine ausgewiesene Wettbewerbsjury beurteilt werde. Das Bauvorhaben werde gestalterisch überhaupt nicht beanstandet." Gestützt auf diese Einschätzung der Stadt Bern hielt die Vorinstanz im Entscheid fest, es sei nicht ersichtlich, inwiefern das zu beurteilende Bauvorhaben das Ortsbild verletzen 55 VGE 100.2014.129 vom 23.04.2015, E. 5.3 und 5.4, mit Hinweisen.