Diese Bestimmung geht weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihr kommt daher selbständige Bedeutung zu. Bei ihrer Auslegung und Anwendung kann sich die Stadt Bern auf die Gemeindeautonomie berufen. Es ist somit vorab Sache der Stadt Bern, zu bestimmen, wie RA Nr. 110/2015/155 36 sie ihre Ästhetikvorschrift verstanden haben will. Die BVE als Rechtsmittelinstanz hat nur zu prüfen, ob die Auslegung durch die Stadt Bern rechtlich haltbar ist.55