Auf diese Rüge ist vorliegend nicht einzutreten. Die vorgesehene Nutzung dieser allen Bewohnern zugänglichen Aufenthaltsbereiche und Terrassen entspricht der gewöhnlichen Nutzung beliebiger Aussenbereiche von Wohnhäusern. Es bestehen daher keine besonderen Indizien, dass mit übermässigem Lärm zu rechnen wäre. Damit sind im RA Nr. 110/2015/155 35