Damit ist sichergestellt, dass die vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen auch umgesetzt werden. Eine weitere, bereits bestehende Auflage des AfU verlangt zudem, dass beim Warenumschlag die Tore der Anlieferung geschlossen zu halten sind. Insgesamt können so die für Industrie- und Gewerbelärm massgebenden Planungswerte sowie die Vorsorgewerte für Einzelanlagen eingehalten werden.