Dies unter der Voraussetzung, dass die im Lärmgutachten vom 24. November 2014 inkl. ergänzendem Bericht vom 3. Februar 2016 verlangten Lärm- und Schallschutzmassnahmen bei den beiden Kühlergeräten vorgenommen werden. Die bereits im Bericht des Bauinspektorats vom 15. Juni 2015 vorgesehene Auflage wird mit dem vorliegenden Entscheid – entsprechend der Empfehlung des AfU – ergänzt (vgl. E. 7d), womit sich die Beschwerdegegnerin ausdrücklich einverstanden erklärte. Damit ist sichergestellt, dass die vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen auch umgesetzt werden.