e) Die BVE sieht keinen Grund, von der Einschätzung der städtischen Fachbehörde abzuweichen. Die Beschwerdegegnerin belegt mit dem eingereichten Lärmgutachten und den zusätzlichen, im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen die Einhaltung der für Industrie- und Gewerbelärm massgebenden Planungswerte sowie der Vorsorgewerte für Einzelanlagen. Dies unter der Voraussetzung, dass die im Lärmgutachten vom 24. November 2014 inkl. ergänzendem Bericht vom 3. Februar 2016 verlangten Lärm- und Schallschutzmassnahmen bei den beiden Kühlergeräten vorgenommen werden.