eingestuft.52 Im Rahmen der Auflagen wurde insbesondere verlangt, dass die im Lärm-Gutachten der K.________AG definierten Massnahmen umzusetzen sind, dass die Lärmemissionen der haustechnischen Anlagen so weit zu beschränken sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber so weit, dass ihre Lärmeinwirkungen (Summe aller Anlagen) bei den betroffenen Wohn- und Arbeitsräumen den Wert von tags 45 dB(A) und nachts 35 dB(A) nicht überschreiten und schliesslich dass beim Warenumschlag die Tore der Anlieferung geschlossen zu halten sind. Diese Auflagen wurden im Bericht des Bauinspektorats vom 15. Juni 2015 übernommen.