c) Die Beschwerdegegnerin liess ein Lärmgutachten erstellen.51 Darin wurde im Zusammenhang mit dem Betriebslärm zuerst einzig die Warenanlieferung und die Parkierungsanlage als massgebliche Lärmquellen identifiziert und wie folgt beurteilt (Ziffer 3.4.2 und 4.3): Die Beurteilung des Betriebslärms habe ergeben, dass die Warenanlieferung und die Parkierungsanlage die Planungswerte nach Anhang 6 LSV einhalten. Auch unter Annahme, dass im Nachtzeitraum jeweils zwei Lieferungen per LKW pro Stunde kommen (d.h. zum Beispiel zwei LKW zwischen 6 und 7 Uhr morgens) würden 49 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41).