Die Beschwerdeführenden befürchten übermässige Lärmbeeinträchtigungen durch den Warenumschlag der Migros im Bereich der Anlieferplätze für Lastwagen sowie im Zusammenhang mit den erforderlichen haustechnischen Anlagen. Der Gewerbebetrieb der Beschwerdegegnerin hat in seiner Gesamtheit die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm einzuhalten. Die relevanten Planungswerte betragen in der ES III 60 dBA tagsüber und 50 dBA nachts, in der ES II 55 dBA tagsüber und 45 dBA nachts (Anhang 6 LSV), wobei bei Betriebsräumen zusätzlich Art. 42 LSV zu beachten ist.