Das umstrittene Bauvorhaben stellt eine neue ortsfeste Anlage dar, welches die Planungswerte einzuhalten hat (Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV49). Ein Streifen der Bauparzelle entlang der Moserstrasse liegt in der Lärmempfindlichkeitsstufe ES III gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV, der Rest der Parzelle und damit auch der Bereich der geplanten Warenanlieferung sowie das umliegende Wohngebiet entlang der Breitenrain- und der Allmendstrasse sind der Lärmempfindlichkeitsstufe ES II zugeordnet (Art. 43 Abs. 1 Bst. b LSV). Sämtliche Wohnhäuser der Beschwerdeführenden liegen in der ES II.