Im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit sind dennoch zwei Auflagen in den Entscheid aufzunehmen, welche bei beiden Wegfahrtvarianten umzusetzen bzw. einzuhalten sind. So hat die Beschwerdegegnerin – der Forderung des TBA OIK II folgend – links und rechts des Ausfahrttors je einen Pfosten aufzustellen, damit Fussgänger nicht 46 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11), vgl. Art. 15 Abs. 3 und Art. 41 Abs. 2. RA Nr. 110/2015/155 30