Auch wenn diese Wegfahrtvariante und vorab das Überstreifen des Trottoirs nicht ideal ist, so bleibt die Verkehrssicherheit nach Einschätzung der kantonalen Fachstelle dennoch gewährleistet. Weder das Überfahren der Trottoirs bei der Ein- und Ausfahrt noch das Überstreifen des Trottoirs auf der Nordseite der Breitenrainstrasse sind grundsätzlich verboten; das Verhalten der Fahrzeuglenker bei Benutzung eines Trottoirs ist im VRV46 geregelt; gleichsam gelten die generellen Sorgfaltspflichten im Strassenverkehr.