Die Wegfahrt wäre nicht zulässig, wenn Rückwärts-Fahr-Manöver gemacht werden müssten. Das Überstreifen des Gehwegs erfolge schliesslich während eines kurzen Zeitabschnitts. Insgesamt kommt die Fachstelle aus Sicht der Verkehrssicherheit zum Ergebnis, dass die Wegfahrtvariante 2 bei Schliessung der Zufahrt von der Breitenrainstrasse auf den Breitenrainplatz eine im städtischen Gebiet tolerierbare Lösung darstelle. Dieser Einschätzung der Fachbehörde kann gefolgt werden.