Insgesamt sind damit die Platz- und Strassenverhältnisse für Wendemanöver der Wegfahrtvariante 2 zwar knapp, aber entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht zu knapp bemessen. Die Machbarkeit ist zu bejahen. Die Beschwerdeführenden begründen nicht näher, wieso dies nicht der Fall sein sollte. Dass ihnen von fachkundigen Personen versichert worden sei, dass die erforderlichen Manöver unter normalen Verhältnissen unmöglich oder nur unter Beizug von Hilfspersonen und mit zeitraubendem Manövrieren durchführbar sein würden, stellt eine reine Behauptung dar und wird nicht näher belegt.