Die Einfahrt ab Allmendstrasse in die Anlieferung und das Abbiegen in die Allmendstrasse bei der Wegfahrt funktioniere in allen Fällen ohne Überschwenken der Trottoirränder und ohne den Betrieb der jeweils benachbarten Rampe einzuschränken. Die Ausfahrt ab Rampe 2 (rechter Anlieferplatz) funktioniere sowohl mit dem Anhängerzug als 42 Vorakten Ordner III. RA Nr. 110/2015/155 27