e) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu beurteilen, ob die Wegfahrtvariante 2, welche im Falle der Schliessung der Verbindung Breitenrainstrasse - Breitenrainplatz zur Anwendung gelangt, die Anforderungen an eine hinreichende Erschliessung erfüllt. Soweit die Beschwerdeführenden mit ihren Rügen das geplante, noch nicht rechtskräftig beschlossene Verkehrsregime des neuen Breitenrainplatzes kritisieren bzw. eine Anpassung dieses Projekts verlangen, liegt dies ausserhalb des Streitgegenstands; auf ihre diesbezüglichen Vorbringen ist daher nicht einzutreten.