d) Die Beschwerdeführenden bestreiten die Machbarkeit der Wegfahrtvariante 2 und bringen vor, die Verkehrssicherheit auf der Breitenrainstrasse sei nicht gewährleistet. Bei dieser Variante mit schwierigen Manövern bereits im Entladebereich im Gebäudeinnern und einer Wegfahrt der Sattelschlepper und Anhängerzüge mittels U-Turn auf einer engen 41 vgl. auch Studie zur verkehrlichen Machbarkeit der J.________AG vom 26. November 2014, Ziffer 6 und Beilage 1, Vorakten Ordner III. RA Nr. 110/2015/155 26