Der vorinstanzliche Entscheid befasste sich jedoch einzig mit der umstrittenen Wegfahrtvariante 2. Zudem kam das TBA OIK II im Fachbericht vom 29. Februar 2016 zum Ergebnis, dass die Wegfahrtvariante 2 aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht funktioniere, solange der Zugang von der Breitenrainstrasse auf den Breitenrainplatz offen sei. Aus diesen Gründen ist im vorliegenden Entscheid mittels Auflage sicherzustellen, dass die Wegfahrtvariante 1 zur Anwendung zu gelangen hat, solange diese möglich ist.