Die Beschwerdegegnerin bestätigt in der Stellungnahme vom 22. März 2016 zwar ausdrücklich, dass die Wegfahrtvariante 1 zur Anwendung gelange, solange eine Wegfahrt über den Breitenrainplatz möglich sei. Der vorinstanzliche Entscheid befasste sich jedoch einzig mit der umstrittenen Wegfahrtvariante 2. Zudem kam das TBA OIK II im Fachbericht vom 29. Februar 2016 zum Ergebnis, dass die Wegfahrtvariante 2 aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht funktioniere, solange der Zugang von der Breitenrainstrasse auf den Breitenrainplatz offen sei.