wenig begründen sie, wieso diese Flächen als Kinderspielplätze und Aufenthaltsbereiche ungeeignet sein sollten. Auf diese Rüge ist daher mangels genügender Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG) nicht einzutreten. Abgesehen davon ist nicht einzusehen, wieso solche Flächen bei genügender Absturzsicherung und einer qualitativ ausreichenden Gestaltung – genügend Schattenplätze, für Kleinkinder gut und gefahrlos erreichbar, dem Zweck entsprechend eingerichtet – nicht auf Dachterrassen möglich sein sollten. Diese Voraussetzungen sind beim vorliegenden Projekt erfüllt.39 6. Anlieferungskonzept, Verkehr