Zusammenfassend ist den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz, der Stadt sowie der Beschwerdegegnerin zu folgen, wonach die ermittelte Mindestfläche für die grössere Spielfläche von 600 m2 aufgrund besonderer Umstände unverhältnismässig wäre. In Anbetracht der aufgeführten Faktoren kann die Reduktion dieser Fläche auf 200 m2 auch als angemessen bezeichnet werden, zumal die zweckmässige Gestaltung dieser Spielfläche, aber auch der geplanten Flächen für Kinderspielplätze und Aufenthaltsbereiche gewährleistet bleibt.