Damit bleibt trotz der Reduktion der Spielfläche auf der Bauparzelle eine angemessene Wohnqualität gewährleistet. Schliesslich ist zu beachten, dass – im Unterschied zum ersten Projekt – nicht ganz auf die grössere Spielfläche verzichtet wird, sondern eine zweckmässige Fläche von 200 m2 geplant ist (vgl. E. 5e). Zudem wird gemäss den unbestritten gebliebenen Berechnungen der Beschwerdegegnerin die erforderliche Mindestfläche der Kinderspielplätze und Aufenthaltsbereiche nicht nur eingehalten, sondern sogar übertroffen (um 79 m2 bei den Kinderspielplätzen und um 30 m2 bei den Aufenthaltsbereichen).