Insgesamt stellen die aufgeführten städtebaulichen Aspekte "besondere Verhältnisse" im Sinne von Art. 46 Abs. 2 Satz. 2 i.V.m. Art. 45 Abs. 3 BauV dar, welche die verlangte Mindestfläche von 600 m2 als unverhältnismässig erscheinen lassen. Zu berücksichtigen ist auch, dass in der unmittelbaren Umgebung verschiedene Grün- und Rasenflächen der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2015 ausführlich aufzeigt. So befindet sich vorab die Kasernenwiese in unmittelbarer Nähe der geplanten Überbauung (Luftlinie rund 200 m);